Befähigte Person zur UVV-Prüfung von Baumaschinen gemäß BetrSichV § 10 und DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12
Erdbaumaschinen gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Daher muss gemäß § 3 BetrSichV der Arbeitgeber auch für Erdbaumaschinen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen (lassen) und gemäß § 10 diese entsprechend den ermittelten Fristen durch eine befähigte Person (UVV-Prüfer) überprüfen lassen. Gemäß § 11 ist die Prüfung wiederum zu dokumentieren.
Erdbaumaschinen im Sinne der DGUV Regel 100-500 sind u.a.:
Zu dem Modul UVV Baumaschinen gehören auch:
Anbaumaschinen an Erdbaumaschinen, z.B.: Anbaubagger an Lader, Bohreinrichtungen, Rohrlegeeinrichtungen, Rammeinrichtungen, Zertrümmerungseinrichtungen, Verdichtungseinrichtungen, Aufreißer.
Die nachfolgend aufgelisteten Arbeitsmittel gehören nicht zu den Erdbaumaschinen.
Für die UVV-Prüfung dieser Arbeitsmittel muss ein separater Lehrgang besucht werden bzw. ein weiteres Modul gebucht werden.
Ausbildungsinhalte:
Dauer:
Zwei Tage
Ort:
Vor Ort in Ihrem Betrieb
Da es sich hierbei um eine spezielle Ausbildung handelt, bitten wir Sie das untenstehende Kontaktformular auszufüllen. Bitte teilen Sie uns mit, auf welchen Geräten ausgebildet werden soll.
Vielen Dank!
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